Ein Gewerbetreibender, der an seinem häuslichen Arbeitsplatz einen Computer mit Internetzugang nutzt und bereits für seinen Privathaushalt Rundfunkgebühren bezahlt, muss für den PC keine zusätzlichen Gebühren entrichten. Es gibt aber auch weitere Gründe, die gegen eine Gebührenpflicht sprechen, so das Verwaltungsgericht Braunschweig in einem Urteil vom 20. November 2009 (Az.: 4 A 188/09).
Die Klägerin verfügt als selbstständige Übersetzerin über einen internetfähigen PC, den sie an ihrem häuslichen Arbeitsplatz einsetzt. Obwohl sie als Privatperson bereits GEZ-Gebühren entrichtet, forderte sie der Norddeutsche Rundfunk (NDR) dazu auf, für den Computer zusätzliche Rundfunkgebühren zu zahlen.
Denn entgegen der Auffassung der Klägerin war der NDR der Meinung, dass die für Zweitgeräte geltende Gebührenbefreiung nur dann anzuwenden ist, wenn die Geräte privat und nicht gewerblich genutzt werden.
Doch dem wollte das Verwaltungsgericht Braunschweig aus gleich mehreren Gründen nicht folgen. Es gab der Klage der Übersetzerin gegen die Rundfunkanstalt in vollem Umfang statt.
Unübliche Nutzung
Nach Ansicht des Gerichts müssen grundsätzlich nur Gebühren für Geräte entrichtet werden, die auch zum Rundfunkempfang bereitgehalten werden. Das trifft aber auf einen internetfähigen Computer nicht zu. Denn anders als ein Radio wird dieser nicht ausschließlich zum Rundfunkempfang erworben und eingesetzt. Eine solche Nutzung ist insbesondere im gewerblichen Bereich unüblich, so das Gericht.
Unabhängig davon stellt der NDR nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme derzeit keinen gebührenrechtlich relevanten Rundfunk im Internet zur Verfügung. Denn aus technischen Gründen kann nur eine begrenzte Anzahl von Personen gleichzeitig die Rundfunksendungen des Senders über das Internet empfangen.
Um aber Gebühren erheben zu können, muss gewährleistet sein, dass alle Nutzer jederzeit auf das Angebot eines Senders zurückgreifen können. Das aber konnte der NDR durch seine Kapazitätsangaben vor Gericht nicht belegen.
Zahlreiche Entscheidungen
Das Gericht hielt das Gebührenverlangen des Norddeutschen Rundfunks aber auch noch aus einem weiteren Grund für ungerechtfertig. Nach Auffassung des Gerichts gilt nämlich die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte nicht nur für privat, sondern auch für gewerblich genutzte PCs mit Internetanschluss.
Um die Frage, ob für gewerblich genutzte Computer Rundfunkgebühren zu entrichten sind, tobt schon seit Längerem ein heftiger Streit. Dieser ist in einer Vielzahl von Fällen zu Gunsten klagender PC-Besitzer entschieden worden.
Wolfgang A. Leidigkeit
Quelle: Versicherungsjournal