15. März 2008

Thema: Leasing: „Der Reichtum liegt nicht im Eigentum, sondern im Gebrauch der Dinge“ Aristoteles

Leasing wird vom engl. Wort “to lease“ – “mieten, pachten” abgeleitet. Das heißt die Überlassung von Gegenständen auf Zeit gegen Entgelt. Leasingverträge haben ähnlichen Charakter wie Mietverträge. Miete jedoch, bedeutet die Gebrauchsüberlassung auf Zeit gegen Entgelt – Leasing hingegen umfasst neben diesen Elementen der Miete auch die Komponenten der Finanzierung. So ist der Erwerb des Leasinggegenstandes nach Ablauf der Leasingzeit je nach Vertragsart möglich.

Bei der Miete trifft der Vermieter die Investitionsentscheidung und bemüht sich um einen Mieter, der das Investitionsobjekt in einwandfreiem Zustand übernimmt – beim Leasing entscheiden Sie, wie genau das gewünschte Leasingobjekt aussieht und welche Bedürfnisse es erfüllen soll. Außerdem obliegen Wartung, Reparaturen und Versicherungen auch Ihnen. Leasing ist auch eine Alternative zum Kauf. Gerade bei einem Wirtschaftsgut steht in der Regel der Gebrauch im Vordergrund und nicht der Eigentumsgedanke.

Weitere Vorteile von Leasing:

Die Vorfinanzierung der Investition durch die Leasinggesellschaft.
Die Leasingkosten sind periodisch wiederkehrende Zahlungen, die parallel zur Nutzung des geleasten Objektes anfallen. Finanzielle Vorleistungen sind nicht notwendig, da das Objekt sich laufend selbst finanziert. Die regelmäßig gleich bleibenden Leasingraten dienen der innerbetrieblichen Planung als sichere Kalkulationsgrundlage. Die Vorteile von Leasing schaffen Möglichkeiten für betriebliche Erneuerungen und Rationalisierungen.

Eine Entsorgung bei Vertragsende durch den Leasingnehmer entfällt – das Leasingobjekt wird nach Ablauf der Leasingzeit an den Leasinggeber zurückgegeben. (Auch umgekehrt ist dies möglich; in der Regel beinhaltet ein Leasingvertrag ein Erwerbsrecht des Leasingobjektes.) Eventuell geringe Einstandspreise des Leasinggebers (z.B. aufgrund von größeren Abnahmemengen) können an den Leasingnehmer weitergegeben werden in Form von geringeren Leasingraten. Für Unternehmer in Deutschland besteht die Möglichkeit, die Leasingraten als Betriebsausgaben steuerlich voll abzusetzen.
Leasing ist für ein junges Unternehmen nur sinnvoll, wenn es Gewinn erwirtschaftet, damit es seine Steuerlast mindern kann. Zwar ist ein Verlustvortrag möglich, der zahlt sich aber nur aus, wenn das Unternehmen die Gewinnzone erreicht. Leasing ist nachteilig, wenn ein junges Unternehmen vor Erreichen der Gewinnzone in Insolvenz geht.

Nachteile von Leasing:

Der Leasingnehmer erwirbt kein Eigentum am Leasinggut und hat somit keine Möglichkeit für einen eventuellen Verkauf bei Nichtnutzung oder plötzlich dringendem Geldbedarf.
Die Gesamtkosten des Leasing sind, betrachtet man den gesamten Nutzungszeitraum, in der Regel höher als bei einem fremdfinanzierten Kauf des Objektes, weil der Leasinggeber das Ausfallrisiko kalkulieren muss und auch einen Gewinn erwartet.
Das Unternehmen muss die Leasingraten auch bei Nichtnutzung weiterhin zahlen (Bindung an die Vertragslaufzeit).

Bei juristischen Streitigkeiten, z.B. aus den Bereichen Garantie und Gewährleistung kommt das Dreiecksverhältnis Leasinggeber-Leasingnehmer-Hersteller zum Tragen. Der Leasingnehmer muss unter Umständen Ansprüche gegen den Lieferanten oder Hersteller sozusagen „auf eigene Rechnung“ geltend machen. Eine Einstellung von Zahlungen an den Leasinggeber ist in der Regel nicht ohne weiteres möglich.

Gerne bereiten wir Ihnen ein Angebot zu Ihrem Leasingobjekt! (SE).


Abgelegt unter: Finanzierung — Frankmann @ 05:35

13. März 2008

Ausbildung zum Versicherungsfachmann (IHK) erfolgreich absolviert

In Zusammenarbeit mit unserem Partner „atheus-Akademie für Finanzdienstleistung“ hat Herr Wolfgang Griff im März 2008 seine Ausbildung zum Versicherungsfachmann (IHK) erfolgreich abgeschlossen.

Seit August 2007 Partner von four-quarters, arbeitet Herr Griff speziell in den Bereichen Unternehmensgründung und -beratung.

Um seine Kenntnisse auch in der Versicherungswirtschaft zu vervollständigen, absolvierte Herr Griff ein Fernstudium bei atheus mit dem Ziel „Versicherungsfachmann (IHK)“.

Nach erfolgreicher Prüfung ist er nun auch Spezialist in den Bereichen:

* Leben (Rürup, Riester etc.)
* Unfall
* Krankheit
* Hausrat
* Wohngebäude
* Kraftfahrt
* Haftpflicht
* Rechtsschutz

Mit dieser zusätzlichen Qualifikation rundet er sein Wissen und seine Erfahrung zum Vorteil unserer Kunden ab.


Abgelegt unter: Allgemein — gerald @ 05:34

5. März 2008

Die neue GmbH (wenn sie denn kommt)

Billiger und schneller gründen – das soll das neue GmbH-Gesetz ermöglichen, das voraussichtlich im zweiten Quartal 2008 in Kraft treten wird. Welche konkreten Chancen und Risiken die Reform für Gründer bieten wird, erläutert Rechtsanwältin Kerstin Roek für Starting Up.(Starting Up-Magazin für Gründer und junge Unternehmen).

“Im Sommer 2008 soll sie Wirklichkeit werden die Reform, die den Vormarsch von Limited Companies stoppen und der GmbH zu neuem Glanz verhelfen soll. Nicht nur soll diese Gesellschaftsform damit für deutsche Gründer wieder attraktiv werden, sie darf auch den internationalen Markt erobern, denn der EuGH hat ja am 30. September 2003 entschieden, dass die Gründung von Gesellschaftsformen anderer EU-Staaten europaweit möglich sein muss. Das soll nun auch für GmbHs gelten, doch dazu muss diese Rechtsform erstmal schlanker und attraktiver werden und das will das neue Gesetz u.a. bewirken.

Doch zunächst sei vorausgeschickt: Noch ist nichts verabschiedet, noch kann es theoretisch zu inhaltlichen Änderungen kommen. Bei dem folgenden Beitrag handelt es sich daher um einen vorläufigen Überblick, der den jetzigen Stand des zu erwartenden Gesetzes wiedergibt.

Schnell wie eine Limited, seriös wie eine GmbH
Dass bei der Entwicklung des neuen Gesetzes viel von den Pluspunkten der Limited abgeschaut wurde, ist unverkennbar. Während die GmbH bisher nur in Deutschland betrieben werden durft, kann sie nun auch europaweit gegründet werden. Auch stellt die englische Limited bislang nur geringe Anforderungen an die Gründungsformalien und an die Aufbringung des Stammkapitals.

Kernanliegen der GmbH-Novelle ist daher die erleichterte, kostengünstigere und beschleunigte Unternehmensgründung, die die Wettbewerbsnachteile der GmbH gegenüber der Limited aufheben soll. Bereits die Anmeldung im Handelsregister erfährt grundsätzlich Erleichterung. Musste bisher die staatliche Genehmigung des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft bei Antrag auf Handelsregistereintragung schon vorliegen, wird nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, diese nachzuholen.

Dabei sollen die Pluspunkte der GmbH vor allem der ausgedehnte Gläubigerschutz der ihr weltweit Anerkennung eingebracht hat, keineswegs abgeschafft, sondern eher noch ausgebaut werden. Das Stichwort heißt: Missbrauchsbekämpfung und bedeutet konkret: Die Rechtsverfolgung und Geltendmachung von Ansprüchen soll durch mehr Transparenz in den Gesellschaftsstrukturen beschleunigt werden. So sollen die Gläubiger leichter erfahren können, an wen sie sich mit ihren Ansprüchen zu wenden haben. Zu beachten sind auch weiterhin wesentliche Änderungen bei dem Umgang mit verdeckten Sacheinlagen und dem dann auch neuerdings möglichen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen.

Doch dazu später noch mehr. Nun zu den drei verschiedenen Gesellschaftsformen, die zukünftig bei der Gründung einer GmbH gewählt werden können:

GmbH-Variante 1: notarielle Beurkundung, niedrigeres Stammkapital
In der ersten der drei formen bedarf es genau wie bisher der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages. Jedoch muss nur noch ein Stammkapital von 10.000 Euro statt 25.000 Euro eingezahlt werden. Durch die Herabsetzung des Stammkapitals auf 10.000 Euro bleibt einerseits nach Begründung des Gesetzesentwurfs für die Gläubiger eine angemessene Haftungsmasse in der GmbH (auch im europäischen Vergleich). Andererseits wird es Existenzgründern und Kleinunternehmern mit nur gering vorhandenem Kapital erleichtert, eine GmbH als Gesellschaftsform für ihr Unternehmen zu wählen.

Chancen/Risiken: Im Sinne des Bürokratieabbaus ist die 10.000-Euro-GmbH zu begrüßen. Der Unternehmer muss allerdings selbst entscheiden, ob er mit dem Mindeststammkapital von 10.000 Euro auskommt. Die Praxis zeigt, dass selbst Kleinunternehmer in der Gründerphase schon mit 25.000 Euro oftmals die laufenden Kosten des Betriebs in den ersten Monaten nicht bestreiten können, da es erfahrungsgemäß eine Weile dauert, bis die ersten Einnahmen fließen.

GmbH-Variante 2: Gründung ohne notarielle Beurkundung
Bei einer weiteren GmbH-Form liegt die Höhe des einzuzahlenden Stammkapitals ebenfalls bei 10.000 Euro. Anders als bei der oben beschriebenen Form ist jedoch die notarielle Beurkundung nicht mehr erforderlich. Lediglich die Unterschriften der Gesellschafter unter dem Gesellschaftsvertrag bedürfen noch einer öffentlichen Beglaubigung. Als Konsequenz der vereinfachten Gründung, bei der die Notarkosten gering gehalten werden, müssen jedoch erhebliche Einschränkungen bei der individuellen Gestaltung des Vertrages hingenommen werden. Der Gründer ist an eine vorgegebene Mustersatzung gebunden. Des Weiteren ist die Anzahl der Gesellschafter auf drei und die der Geschäftsführer auf eins limitiert. Auch ist bei dieser Gesellschaftsform die Sachgründung, also die Erbringung der Einlage in anderen Werten als in Geld, z.B. in beweglichen Sachen, Grundstücken, Rechten wie Forderungen oder Patenten ausgeschlossen.

Chancen/Risiken: Auseinandersetzungen zwischen GmbH-Gesellschaftern sind meist mit schwierigen Rechtsstreitigkeiten verbunden. Das Gesetz regelt Rechtsfragen hierzu nur rudimentär oder überhaupt nicht. Normalerweise besteht in der Satzung die Möglichkeit, diesbezüglich Regelungen aufzustellen und Streitigkeiten vorzubeugen. Doch in der Mustersatzung fehlen Regelungen zur Auseinandersetzung gänzlich und dürfen auch nicht aufgenommen werden. Bei Streitigkeiten wären die Gesellschafter also auf die (schwer kalkulierbare) Rechtsauffassung des Richters angewiesen.

Daher ist die privatschriftliche Gründung einer GmbH nach der Mustersatzung eher für die Ein-Mann-GmbH zu empfehlen. Bei mehreren Gesellschaftern ist eine individuelle Satzung vorzuziehen (also GmbH-Variante 1).

GmbH-Variante 3: Startkapital unter 10.000 Euro
Die dritte Form der GmbH soll ein Pendant zur Limited darstellen und kann dementsprechend mit einem Startkapital von unter 10.000 Euro gegründet werden. Anders als bei den ersten Formen, darf die Anmeldung im Handelsregister erst dann erfolgen, wenn das Stammkapital vollständig in Geld eingezahlt wurde. Wie bei der Limited soll eine Gründung mit einem Startkapital von 1 Euro möglich werden. Im Firmennamen muss diese neue Gesellschaftsform mit dem Zusatz Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnungspflicht ist wichtig, da sie dem Gläubiger zeigt, dass er es mit einer Gesellschaft zu tun hat, die nur über wenig Haftungsmasse verfügt. Der Gläubiger hat jedoch über das Handelsregister, öffentlich einsehbar ist, die Möglichkeit, sich über das vorhandene Haftungskapital zu informieren.

Chancen/Risiken: Sicherlich ist es sehr verlockend, eine Gesellschaft mit einem Starkapital von nur 1 Euro zu gründen. Doch ist zu bedenken, dass aus Gläubiger-Sicht die UG (haftungsbeschränkt) vermutlich ein schlechteres Image haben wird als die normale GmbH und letztlich mit ähnlichen Problemen kämpfen muss wie die Limited. Außerdem ist der Betrieb eines Unternehmens mit 1 Euro Stammkapital so gut wie ausgeschlossen. Jeder Unternehmensgründer sollte bei der Eröffnung seiner Unternehmensform ausreichend Stammkapital für seine Gesellschaft vorsehen. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) aber wäre bei 1 Euro Stammkapital bereits bei der ersten Telefonrechnung insolvent und diese Rechnung kommt garantiert, bevor die Firma ihre ersten Erträge auf dem Konto hat. Die Folge: Der Geschäftsführer ist zur Insolvenzanmeldung wegen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft verpflichtet. Meldet er diese zu spät, kann er sich schadensersatzpflichtig und strafbar machen. Es wird daher dringend angeraten, sich bei dieser Gesellschaftsform vor einer Gründung bei einem Rechtsanwalt über die Vorteile und Risiken umfassen zu informieren. Dies ist vor allem dann empfehlenswert, wenn eine Mustersatzung verwendet wird, da hier die Aufklärung durch den Notar wegfällt.

Doch nicht nur die Gesellschaftsformen werden neu gefasst, auch zahlreiche weitere Neuerungen sieht die GmbH-Reform vor. Diese hier in Kurzform:

Missbrauchsbekämpfung: Mehr Transparenz
Zum Schutz der Gläubiger soll zukünftig eine Gesellschafterliste beim Handelsregister geführt werden. Diese ist öffentlich einsehbar und dient der Transparenz über die Anteilsstrukturen. Für die Anmeldung und die Aktualität der Liste wird der Geschäftsführer verantwortlich sein, der bei Versäumnissen diesbezüglich auch haftbar gemacht werden kann.

Gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen
Bei dieser relativ komplizierten juristischen Materie läuft es darauf hinaus, dass Erwerber von Gesellschaftsanteilen künftig besser geschützt sein werden. Am ehesten lässt sich die anhand eines Beispiels erläutern: Herr A. veräußert an Frau B. seinen Geschäftsanteil. Obwohl drei Jahre vergangen sind, steht immer noch Herr A. in der Gesellschafterliste und nicht Frau B. (der Geschäftsführer hat die Änderung nicht in die Liste eintragen lassen). Veräußert Herr A. nun denselben Geschäftsanteil noch einmal an Herrn C., kann Herr C. diesen bei Gutgläubigkeit erwerben. Herr C. hatte keine Kenntnis davon, dass Frau B. eigentlich Eigentümerin des Geschäftsanteils war. Dadurch, dass Herr A. weiterhin in der Gesellschafterliste stand, sprach der Anschein dafür, dass Herr A. auch Eigentümer des Anteils war. Herr C. durfte auf die Korrektheit der Gesellschafterliste vertrauen. Frau B. verliert auf diese Weise ihren Gesellschafteranteil. Vor der Reform wäre Herr C. leer ausgegangen und hätte nichts erworben.

Ausschluss Geschäftsführer und Gläubigerschutz
Der Geschäftsführer kann künftig schneller von seinem Amt ausgeschlossen werden. Bislang führte nur die Verurteilung wegen Bankrotts, wegen Verletzung der Buchführungspflichten und wegen Gläubiger- oder Schuldnerbegünstigung zu einem Geschäftsführerausschluss für fünf Jahre ab der rechtskräftigen Verurteilung. Künftig werden auch Tatbestände wie vorsätzliche Insolvenzverschleppung, Kreditbetrug, Untreue und Vorenthaltung von Arbeitsentgelt zum Ausschluss vom Amt führen.

Neue Regelung zu den Themen Sacheinlagen und Gesellschafterdarlehen
Weitere Anpassungen der Reform betreffen u.a. die Bewertung von Sacheinlagen statt Geldeinlagen bei der Gründung einer neuen Gesellschaft sowie Regelung bezüglich Gesellschafterdarlehen im Falle der Insolvenz der Gesellschaft Diese recht komplexen Aspekte können hier aus Platzgründen nicht dargestellt werden.

Das einzige was wir heute noch nicht wissen: wir unsere Regierung hier wirklich reagieren oder bleibt das ganze nur ein Traum, denn noch ist die neue GmbH nicht gesetzlich verankert. (FR)


Abgelegt unter: Gründungsberatung, Rechtsberatung, Unternehmensberatung — gerald @ 23:26