31. Juli 2009

Baufinanzierungs-News

Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG bietet nach wie vor, trotz der Finanzmarktkrise, günstige Baufinanzierungskonditionen für Kunden mit einer akademischen Heilberufstätigkeit an.
Dabei ist zu erwähnen, dass die apoBank Darlehen an Angestellte und Selbständige / Freiberufler aus diesen Berufsgruppen (z.B. Apotheker, Ärzte, Zahn- und Tierärzte) vergibt. Für eine Immobilienfinanzierung muss mindestens ein Antragsteller einen akademischen Heilberuf ausüben!

Seit kurzem ist es uns auch möglich, die DSB Bank für unsere Kunden anzubieten. Die DSB Bank hebt sich im Vergleich zu vielen anderen Banken vor allem durch die Machbarkeit von höheren Beleihungsausläufen ab. Daher ist eine Baufinanzierung bis zu 110% des Kaufpreises machbar!
Des Weiteren zeichnet die DSB Bank sich durch eine vereinfachte Unterlagenstruktur für die Baufinanzierung aus, was gerade in der aktuellen Zeit sehr selten ist.

Bei der ING-DiBa gibt es zwei Neuigkeiten. Zum einen werden bei vermieteten Objekten im Zusammenhang mit einer Umschuldung zum Zinsbindungsende, bei einem Forward-Darlehen und bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach § 489 BGB, trotz einer Enfernung des Darlehensnehmers von über 100 Kilometern zur Immobilie finanziert. Hier galt bisher der Grundsatz: Es dürfen nicht mehr als 100 km zwischen Kunden und Objekt liegen!
Zum anderen hat die DiBa Ihre Konditionen im Baufinanzierungsbereich erhöht. Wobei sie im Vergleich zu den Marktkollegen immer noch sehr attraktiv ist.

Auch die DSL-Bank hat diese Woche die Konditionen angehoben, was sich vor allem auf Finanzierungen mit einem Kaufpreisauslauf von 100% bezieht.

Wenn Sie mehr zu den Baufinanzierungs-News wissen möchten, oder wenn Sie sich anhand der aktuellen Marktlage über Ihre Baufinanzierung erkündigen möchten, dann stehen wir gerne für Sie zur Verfügung!

Wir freuen uns auf Sie.

Florian Frankmann
Finanzierungsspezialist


Abgelegt unter: Finanzierung, Rechtsberatung — Frankmann @ 13:26

16. Juni 2009

Baufinanzierungskonditionen und -richtlinien

Die ING-DiBa hat auf Grund der aktuellen Marktsituation Ihre Baufinanzierungskonditionen nach oben angepasst! Des Weiteren wurden bei der Direktbank die Richtlinien in Bezug auf die Eigenleistung und die Vollfinanzierung geändert.
Genauere Informationen erhalten Sie gerne von uns persönlich!

Florian Frankmann
Finanzierungsspezialist


Abgelegt unter: Finanzierung, Rechtsberatung — Frankmann @ 08:11

18. März 2009

Rechtsanwälte Zirnbauer, Dr. Hoevels & Partner

Mitten in der Nürnberger Altstadt, zentral und gut erreichbar in der Spitalgasse 3 gegenüber der Dresdner Bank, hat die Kanzlei Zirnbauer, Dr. Hoevels & Partner zum 01. Januar 2009 ihre Arbeit aufgenommen.

Die Kanzlei ist hervorgegangen aus einer grundlegenden Neustrukturierung des von Dr. Hans Prager im Jahr 1953 gegründeten und später unter der Bezeichnung „Dr. Prager & Partner“ bekannt gewordenen Büros.

Die Kanzlei berät vornehmlich in den Bereichen:

  • Arbeitsrecht
  • Erb- und Familienrecht
  • Handelsrecht
  • Miet- und WEG-Recht
  • Verkehrszivil- und Verkehrsstrafrecht,
  • Versicherungs- und
  • Lebensmittelrecht

Sie ist online unter www.rae-hoezi.de zu erreichen;

dort finden Sie auch einen Anfahrtsplan als PDF-Dokument zum Download.

Four Quarters wünscht zur Kanzleieröffnung alles Gute und ein “Weiter so!” bei der anwaltlichen Beratung.

 


Abgelegt unter: Allgemein, Rechtsberatung, Unternehmensberatung — Sebastian Hoevels @ 00:11

22. Dezember 2008

Europäisches Mahnverfahren startete am 12.12.2008

Neben dem nationalen Verfahren besteht seit dem 12.12.2008 auch die Möglichkeit, in grenzüberschreitenden Fällen das Europäische Mahnverfahren zu beantragen.
In Deutschland sind diese Verfahren zentral dem Amtsgericht Wedding in Berlin zugewiesen worden.

Nähere Informationen finden Sie unter: Europäisches Mahngericht Deutschland

Beste Grüße

Sebastian Hoevels


Abgelegt unter: Rechtsberatung — Redaktion: Gründungsberatung @ 17:12

30. Mai 2008

Gewerbesteuerfreiheit von Selbständigen und Landwirten

Gewerbesteuerfreiheit von Selbständigen, Landwirten und Abfärberegelung verfassungsgemäß
Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte aufgrund einer Vorlage des niedersächsischen Finanzgerichts über zwei Fragen im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer zu entscheiden und kam zu folgendem Ergebnis:

Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass die Einkünfte der freien Berufe, der sonstigen Selbständigen und der Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer unterliegen.
Es verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz, dass nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (“Abfärberegelung”) die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten und damit der Gewerbesteuer unterliegen, wenn die Gesellschaft auch nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt (SH).

Sollten Sie hierzu Beratung benötigen würden wir Ihnen gerne Hilfestellung anbieten.

Ihr four-quarters Rechtsbereich.


Abgelegt unter: Rechtsberatung, Unternehmensberatung — gerald @ 06:01

5. März 2008

Die neue GmbH (wenn sie denn kommt)

Billiger und schneller gründen – das soll das neue GmbH-Gesetz ermöglichen, das voraussichtlich im zweiten Quartal 2008 in Kraft treten wird. Welche konkreten Chancen und Risiken die Reform für Gründer bieten wird, erläutert Rechtsanwältin Kerstin Roek für Starting Up.(Starting Up-Magazin für Gründer und junge Unternehmen).

“Im Sommer 2008 soll sie Wirklichkeit werden die Reform, die den Vormarsch von Limited Companies stoppen und der GmbH zu neuem Glanz verhelfen soll. Nicht nur soll diese Gesellschaftsform damit für deutsche Gründer wieder attraktiv werden, sie darf auch den internationalen Markt erobern, denn der EuGH hat ja am 30. September 2003 entschieden, dass die Gründung von Gesellschaftsformen anderer EU-Staaten europaweit möglich sein muss. Das soll nun auch für GmbHs gelten, doch dazu muss diese Rechtsform erstmal schlanker und attraktiver werden und das will das neue Gesetz u.a. bewirken.

Doch zunächst sei vorausgeschickt: Noch ist nichts verabschiedet, noch kann es theoretisch zu inhaltlichen Änderungen kommen. Bei dem folgenden Beitrag handelt es sich daher um einen vorläufigen Überblick, der den jetzigen Stand des zu erwartenden Gesetzes wiedergibt.

Schnell wie eine Limited, seriös wie eine GmbH
Dass bei der Entwicklung des neuen Gesetzes viel von den Pluspunkten der Limited abgeschaut wurde, ist unverkennbar. Während die GmbH bisher nur in Deutschland betrieben werden durft, kann sie nun auch europaweit gegründet werden. Auch stellt die englische Limited bislang nur geringe Anforderungen an die Gründungsformalien und an die Aufbringung des Stammkapitals.

Kernanliegen der GmbH-Novelle ist daher die erleichterte, kostengünstigere und beschleunigte Unternehmensgründung, die die Wettbewerbsnachteile der GmbH gegenüber der Limited aufheben soll. Bereits die Anmeldung im Handelsregister erfährt grundsätzlich Erleichterung. Musste bisher die staatliche Genehmigung des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft bei Antrag auf Handelsregistereintragung schon vorliegen, wird nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, diese nachzuholen.

Dabei sollen die Pluspunkte der GmbH vor allem der ausgedehnte Gläubigerschutz der ihr weltweit Anerkennung eingebracht hat, keineswegs abgeschafft, sondern eher noch ausgebaut werden. Das Stichwort heißt: Missbrauchsbekämpfung und bedeutet konkret: Die Rechtsverfolgung und Geltendmachung von Ansprüchen soll durch mehr Transparenz in den Gesellschaftsstrukturen beschleunigt werden. So sollen die Gläubiger leichter erfahren können, an wen sie sich mit ihren Ansprüchen zu wenden haben. Zu beachten sind auch weiterhin wesentliche Änderungen bei dem Umgang mit verdeckten Sacheinlagen und dem dann auch neuerdings möglichen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen.

Doch dazu später noch mehr. Nun zu den drei verschiedenen Gesellschaftsformen, die zukünftig bei der Gründung einer GmbH gewählt werden können:

GmbH-Variante 1: notarielle Beurkundung, niedrigeres Stammkapital
In der ersten der drei formen bedarf es genau wie bisher der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages. Jedoch muss nur noch ein Stammkapital von 10.000 Euro statt 25.000 Euro eingezahlt werden. Durch die Herabsetzung des Stammkapitals auf 10.000 Euro bleibt einerseits nach Begründung des Gesetzesentwurfs für die Gläubiger eine angemessene Haftungsmasse in der GmbH (auch im europäischen Vergleich). Andererseits wird es Existenzgründern und Kleinunternehmern mit nur gering vorhandenem Kapital erleichtert, eine GmbH als Gesellschaftsform für ihr Unternehmen zu wählen.

Chancen/Risiken: Im Sinne des Bürokratieabbaus ist die 10.000-Euro-GmbH zu begrüßen. Der Unternehmer muss allerdings selbst entscheiden, ob er mit dem Mindeststammkapital von 10.000 Euro auskommt. Die Praxis zeigt, dass selbst Kleinunternehmer in der Gründerphase schon mit 25.000 Euro oftmals die laufenden Kosten des Betriebs in den ersten Monaten nicht bestreiten können, da es erfahrungsgemäß eine Weile dauert, bis die ersten Einnahmen fließen.

GmbH-Variante 2: Gründung ohne notarielle Beurkundung
Bei einer weiteren GmbH-Form liegt die Höhe des einzuzahlenden Stammkapitals ebenfalls bei 10.000 Euro. Anders als bei der oben beschriebenen Form ist jedoch die notarielle Beurkundung nicht mehr erforderlich. Lediglich die Unterschriften der Gesellschafter unter dem Gesellschaftsvertrag bedürfen noch einer öffentlichen Beglaubigung. Als Konsequenz der vereinfachten Gründung, bei der die Notarkosten gering gehalten werden, müssen jedoch erhebliche Einschränkungen bei der individuellen Gestaltung des Vertrages hingenommen werden. Der Gründer ist an eine vorgegebene Mustersatzung gebunden. Des Weiteren ist die Anzahl der Gesellschafter auf drei und die der Geschäftsführer auf eins limitiert. Auch ist bei dieser Gesellschaftsform die Sachgründung, also die Erbringung der Einlage in anderen Werten als in Geld, z.B. in beweglichen Sachen, Grundstücken, Rechten wie Forderungen oder Patenten ausgeschlossen.

Chancen/Risiken: Auseinandersetzungen zwischen GmbH-Gesellschaftern sind meist mit schwierigen Rechtsstreitigkeiten verbunden. Das Gesetz regelt Rechtsfragen hierzu nur rudimentär oder überhaupt nicht. Normalerweise besteht in der Satzung die Möglichkeit, diesbezüglich Regelungen aufzustellen und Streitigkeiten vorzubeugen. Doch in der Mustersatzung fehlen Regelungen zur Auseinandersetzung gänzlich und dürfen auch nicht aufgenommen werden. Bei Streitigkeiten wären die Gesellschafter also auf die (schwer kalkulierbare) Rechtsauffassung des Richters angewiesen.

Daher ist die privatschriftliche Gründung einer GmbH nach der Mustersatzung eher für die Ein-Mann-GmbH zu empfehlen. Bei mehreren Gesellschaftern ist eine individuelle Satzung vorzuziehen (also GmbH-Variante 1).

GmbH-Variante 3: Startkapital unter 10.000 Euro
Die dritte Form der GmbH soll ein Pendant zur Limited darstellen und kann dementsprechend mit einem Startkapital von unter 10.000 Euro gegründet werden. Anders als bei den ersten Formen, darf die Anmeldung im Handelsregister erst dann erfolgen, wenn das Stammkapital vollständig in Geld eingezahlt wurde. Wie bei der Limited soll eine Gründung mit einem Startkapital von 1 Euro möglich werden. Im Firmennamen muss diese neue Gesellschaftsform mit dem Zusatz Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnungspflicht ist wichtig, da sie dem Gläubiger zeigt, dass er es mit einer Gesellschaft zu tun hat, die nur über wenig Haftungsmasse verfügt. Der Gläubiger hat jedoch über das Handelsregister, öffentlich einsehbar ist, die Möglichkeit, sich über das vorhandene Haftungskapital zu informieren.

Chancen/Risiken: Sicherlich ist es sehr verlockend, eine Gesellschaft mit einem Starkapital von nur 1 Euro zu gründen. Doch ist zu bedenken, dass aus Gläubiger-Sicht die UG (haftungsbeschränkt) vermutlich ein schlechteres Image haben wird als die normale GmbH und letztlich mit ähnlichen Problemen kämpfen muss wie die Limited. Außerdem ist der Betrieb eines Unternehmens mit 1 Euro Stammkapital so gut wie ausgeschlossen. Jeder Unternehmensgründer sollte bei der Eröffnung seiner Unternehmensform ausreichend Stammkapital für seine Gesellschaft vorsehen. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) aber wäre bei 1 Euro Stammkapital bereits bei der ersten Telefonrechnung insolvent und diese Rechnung kommt garantiert, bevor die Firma ihre ersten Erträge auf dem Konto hat. Die Folge: Der Geschäftsführer ist zur Insolvenzanmeldung wegen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft verpflichtet. Meldet er diese zu spät, kann er sich schadensersatzpflichtig und strafbar machen. Es wird daher dringend angeraten, sich bei dieser Gesellschaftsform vor einer Gründung bei einem Rechtsanwalt über die Vorteile und Risiken umfassen zu informieren. Dies ist vor allem dann empfehlenswert, wenn eine Mustersatzung verwendet wird, da hier die Aufklärung durch den Notar wegfällt.

Doch nicht nur die Gesellschaftsformen werden neu gefasst, auch zahlreiche weitere Neuerungen sieht die GmbH-Reform vor. Diese hier in Kurzform:

Missbrauchsbekämpfung: Mehr Transparenz
Zum Schutz der Gläubiger soll zukünftig eine Gesellschafterliste beim Handelsregister geführt werden. Diese ist öffentlich einsehbar und dient der Transparenz über die Anteilsstrukturen. Für die Anmeldung und die Aktualität der Liste wird der Geschäftsführer verantwortlich sein, der bei Versäumnissen diesbezüglich auch haftbar gemacht werden kann.

Gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen
Bei dieser relativ komplizierten juristischen Materie läuft es darauf hinaus, dass Erwerber von Gesellschaftsanteilen künftig besser geschützt sein werden. Am ehesten lässt sich die anhand eines Beispiels erläutern: Herr A. veräußert an Frau B. seinen Geschäftsanteil. Obwohl drei Jahre vergangen sind, steht immer noch Herr A. in der Gesellschafterliste und nicht Frau B. (der Geschäftsführer hat die Änderung nicht in die Liste eintragen lassen). Veräußert Herr A. nun denselben Geschäftsanteil noch einmal an Herrn C., kann Herr C. diesen bei Gutgläubigkeit erwerben. Herr C. hatte keine Kenntnis davon, dass Frau B. eigentlich Eigentümerin des Geschäftsanteils war. Dadurch, dass Herr A. weiterhin in der Gesellschafterliste stand, sprach der Anschein dafür, dass Herr A. auch Eigentümer des Anteils war. Herr C. durfte auf die Korrektheit der Gesellschafterliste vertrauen. Frau B. verliert auf diese Weise ihren Gesellschafteranteil. Vor der Reform wäre Herr C. leer ausgegangen und hätte nichts erworben.

Ausschluss Geschäftsführer und Gläubigerschutz
Der Geschäftsführer kann künftig schneller von seinem Amt ausgeschlossen werden. Bislang führte nur die Verurteilung wegen Bankrotts, wegen Verletzung der Buchführungspflichten und wegen Gläubiger- oder Schuldnerbegünstigung zu einem Geschäftsführerausschluss für fünf Jahre ab der rechtskräftigen Verurteilung. Künftig werden auch Tatbestände wie vorsätzliche Insolvenzverschleppung, Kreditbetrug, Untreue und Vorenthaltung von Arbeitsentgelt zum Ausschluss vom Amt führen.

Neue Regelung zu den Themen Sacheinlagen und Gesellschafterdarlehen
Weitere Anpassungen der Reform betreffen u.a. die Bewertung von Sacheinlagen statt Geldeinlagen bei der Gründung einer neuen Gesellschaft sowie Regelung bezüglich Gesellschafterdarlehen im Falle der Insolvenz der Gesellschaft Diese recht komplexen Aspekte können hier aus Platzgründen nicht dargestellt werden.

Das einzige was wir heute noch nicht wissen: wir unsere Regierung hier wirklich reagieren oder bleibt das ganze nur ein Traum, denn noch ist die neue GmbH nicht gesetzlich verankert. (FR)


Abgelegt unter: Gründungsberatung, Rechtsberatung, Unternehmensberatung — gerald @ 23:26

30. Januar 2008

Die wichtigsten Antworten zur Abgeltungssteuer

Ab 1. Januar 2009 gilt für alle Einkünfte aus Kapitalvermögen und Kursgewinne ein einheitlicher, pauschaler Steuersatz von 25 %. Damit ist grundsätzlich die Einkommenssteuer abgegolten. Daher auch die Bezeichnung Abgeltungssteuer. Als Gewinn steuerpflichtig ist ab 2009 der Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung oder Tilgung und den Anschaffungskosten des Wertpapiers. Von der Differenz kann der Anleger alle Transaktionskosten, die beim Kauf und Verkauf angefallen sind, abziehen.

Spekulationsfrist
Ab 2009 sind Kursgewinne, die Anleger nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist realisieren, nicht mehr steuerfrei. Des Weiteren entfällt die bisher gültige Freigrenze von 512 €uro pro Jahr, bei der innerhalb der Spekulationsfrist realisierte Gewinne steuerfrei bleiben.

Solidaritätszuschlag
Auf den pauschalen Steuersatz wird weiterhin bis zur Abschaffung der Solidaritätszuschlag berechnet. Damit erhöht sich die tatsächliche Steuerbelastung auf 26,372 %.

Kirchensteuer
Kirchensteuer trifft diejenigen zusätzlich, die auch bisher Kirchensteuer gezahlt haben. Bei beispielsweise 8 % Kirchensteuer steigt die endgültige Belastung der Kapitaleinkünfte auf 27,82 %.

Gewinner/Verlierer der Umstellung
Gewinner sind natürlich diejenigen Anleger, deren persönlicher Steuersatz jenseits von den 25 % liegt und kurzfristig disponierte Spekulanten. Sie müssen bei ihren Spekulationen keine Rücksicht mehr auf die Jahresfrist nehmen. Verlierer sind Langfristanleger, die ihre Aktien zur Altersvorsorge über viele Jahre im Depot behalten. (FR)


Abgelegt unter: Rechtsberatung — Redaktion: Gründungsberatung @ 23:18

31. Oktober 2007

Erläuterung: Financial Consultant

Die Bezeichnung “Financial Consultant” wird in der Literatur und im World Wide Web oft unterschiedlich definiert, für den Kunden entsteht dadurch Unklarheit.

Der Beruf des Financial Consultant bezeichnet bei four-quarters einen gut ausgebildeten Finanzberater im Sinne der Kapitalmarktrichtlinie und der Versicherungsvermittlungsrichtlinie der europäischen Gemeinschaft. Dieses Qualitätsniveau soll für den Kunden sicherstellen, dass unsere Berater die notwendige Kompetenz aufweisen, beraten können ohne den Zwang zu haben aus wenigen zur Verfügung stehenden Produkten auswählen zu müssen. Neben diesem Beraterprofil besteht bei four-quarters nicht nur der Anspruch einer vertikalen Beratung im Sinne der adäquaten Konzept- bzw. Produktwahl, sondern auch eine horizontale Beratung. D.h. der Berater wird ebenfalls mittels spezieller Vergleichssoftware verschiedene Versorgungsträger und Tarife für den Kunden bzw. Klienten zusammentragen, um damit entsprechend der Kundenwünsche und unter Preis-/Leistungsgesichtspunkten den richtigen Anbieter auszuwählen. Diese Beratung ist für den Kunden kostenfrei. Der Financial Consultant wird durch die Anbieter entlohnt. Der Vorteil für den Kunden wird sichtbar in einer kompetenten und kostenfreien Beratung, die zu leistungsfähigen und kostengünstigen Produkten führt. (FR)


Abgelegt unter: Rechtsberatung — Redaktion: Gründungsberatung @ 23:00